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Hygieneplan in der Arztpraxis: Was die Praxis regelt und was eine Reinigungsfirma übernimmt

Reinigungskraft wischt Fliesenboden eines Behandlungsraums mit Flachmopp

Der Hygieneplan einer Arztpraxis legt schriftlich fest, mit welchen Maßnahmen die Praxis Infektionen von Patienten und Beschäftigten verhütet. Ein Pflichtbestandteil ist der Reinigungs- und Desinfektionsplan: Er bestimmt für jede Fläche, wann, womit und wie gereinigt oder desinfiziert wird. Verantwortlich ist die Praxisleitung. Eine Reinigungsfirma führt die Flächenreinigung nach diesem Plan aus, ersetzt ihn aber nicht.

Die Vorlage für den Reinigungsplan in diesem Ratgeber baut auf der Empfehlung zur Flächenhygiene der Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe beim Robert Koch-Institut auf (KRINKO, früher Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention). Maßgeblich ist die Fassung mit Stand 24.04.2026, veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt am 13.07.2026. Stand aller Angaben: November 2026.

Welche Arztpraxen brauchen einen Hygieneplan?

Praktisch jede Arztpraxis mit Beschäftigten braucht einen Hygieneplan. Die Pflicht ergibt sich aus drei Quellen, die sich ergänzen:

  • Infektionsschutzgesetz (IfSG): Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 IfSG müssen Leiter von Arztpraxen sicherstellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale, also behandlungsassoziierte Infektionen zu verhüten. Die Einhaltung dieses Standes wird vermutet, wenn die veröffentlichten Empfehlungen der KRINKO und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut beachtet worden sind (§ 23 Abs. 3 Satz 2 IfSG). Die ausdrückliche Hygieneplanpflicht in § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG nennt Arztpraxen nicht; Satz 2 erlaubt den Ländern, sie für Praxen mit invasiven Eingriffen per Verordnung einzuführen.
  • Landesrecht Hessen: Die Hessische Hygieneverordnung (HHygVO, zuletzt geändert am 07.11.2025, derzeit befristet bis 31.12.2027) gilt nach § 1 Nr. 6 auch für Arzt- und Zahnarztpraxen, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden. Deren Leitung legt die Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen fest, die auf die eigene Einrichtung abgestimmt sind und konkrete Handlungsanweisungen enthalten (§ 5 Abs. 1 und 2 HHygVO).
  • Arbeitsschutz: § 9 Abs. 2 der Biostoffverordnung verlangt, dass der Arbeitgeber in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes schon für Tätigkeiten der Schutzstufe 1 über die allgemeinen Hygienemaßnahmen hinaus spezielle Hygienemaßnahmen entsprechend den bekannt gegebenen Regeln berücksichtigt. Je nach Gefährdungsbeurteilung kommen weitergehende Schutzmaßnahmen hinzu (§ 9 Abs. 3 und § 11). Die maßgebliche Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250 zählt den Hygieneplan in Abschnitt 4.1.6 zu den Mindestschutzmaßnahmen: Der Arbeitgeber legt die Maßnahmen gegen Infektionsgefährdung für die einzelnen Arbeitsbereiche entsprechend der Gefährdungsbeurteilung schriftlich in einem Hygieneplan fest und überwacht dessen Befolgung. Der Plan soll Regelungen zu Reinigung, Desinfektion, gegebenenfalls Sterilisation sowie Ver- und Entsorgung enthalten. Diese Pflicht knüpft an die Gefährdungsbeurteilung an, nicht an invasive Eingriffe.

Strenger sind die Regeln, wenn die Praxis als Einrichtung für ambulantes Operieren gilt. Dann gilt die Hygieneplanpflicht unmittelbar nach § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG, die Einrichtung unterliegt zwingend der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt (§ 23 Abs. 6 Satz 1 IfSG), und in Hessen kommen weitere Pflichten der HHygVO hinzu (§ 1 Nr. 2), etwa die Bestellung einer hygienebeauftragten Ärztin oder eines hygienebeauftragten Arztes (§ 7) und eine mindestens jährliche Beratung durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker (§ 6 Abs. 1). Ob Ihre Praxis so einzustufen ist, klären Sie im Zweifel mit dem zuständigen Gesundheitsamt.

Der oft zitierte § 36 IfSG betrifft Arztpraxen nicht, sondern Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kitas, Obdachlosen- und Gemeinschaftsunterkünfte sowie Justizvollzugsanstalten. Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen fasst die Lage für ihre Mitglieder knapp zusammen: Hygieneplan sowie Reinigungs- und Desinfektionsplan sind für alle Praxen Pflicht.

Was gehört in den Hygieneplan einer Arztpraxis?

Der Hygieneplan einer Arztpraxis ist das Gesamtdokument, der Reinigungs- und Desinfektionsplan eines seiner Kapitel. Die Mustervorlage des Kompetenzzentrums Hygiene und Medizinprodukte der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) (2. Auflage, 2024) gliedert den Plan in fünf Teile:

  1. Qualitätsmanagement und Hygiene
  2. Basishygiene und erweiterte Maßnahmen
  3. Anforderungen an Räume, Flächen und Ausstattung
  4. Umgang mit Medizinprodukten
  5. Aufbereitung semikritischer und kritischer Medizinprodukte

Die TRBA 250 (Ausgabe November 2025) gibt in Anhang 1 Hinweise für die Erstellung des Hygieneplans. Als Basismaßnahmen, für die entsprechend der Gefährdungsbeurteilung konkrete Maßnahmen festzulegen sind, nennt sie: arbeitsmedizinische Vorsorge einschließlich Impfungen, Händehygiene und Hautschutz, Umgang mit Arbeits- und Schutzkleidung, Flächenreinigung und -desinfektion samt Wäsche und Abfall sowie die Aufbereitung von Medizinprodukten.

Für den Flächenteil verlangt die KRINKO in Empfehlung 8.2.B, dass der Reinigungs- und Desinfektionsplan für alle Flächen festlegt, wann, womit und wie gereinigt oder desinfiziert wird, einschließlich der Angabe, ab wann eine Fläche wieder benutzt werden darf.

Praxis oder Reinigungsfirma: Wer ist wofür verantwortlich?

Die Verantwortung für den Hygieneplan einer Arztpraxis bleibt immer bei der Praxisleitung. Eine beauftragte Reinigungsfirma trägt die Verantwortung für die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Leistungen. So teilt es die KRINKO-Empfehlung zur Flächenhygiene in Empfehlung 8.2.A auf.

Aufgabe Praxisleitung Externe Reinigungsfirma Grundlage
Hygieneplan sowie Reinigungs- und Desinfektionsplan erstellen und aktualisieren verantwortlich liefert Angaben zu Verfahren und Personal zu § 23 Abs. 3 IfSG; KRINKO 8.2.A
Desinfektionsmittel, Konzentration und Einwirkzeit festlegen verantwortlich wendet an wie festgelegt KRINKO 5.1.A
Aufbereitung von Instrumenten und Medizinprodukten verantwortlich, mit validierten Verfahren nicht Teil der Gebäudereinigung § 8 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)
Liegenauflage, Kopfstütze und ähnliche Kontaktflächen nach jedem Patienten verantwortlich, in der Regel Praxisteam nur bei ausdrücklicher Vereinbarung KRINKO 4.1.E, 8.1.C
Flächenreinigung und desinfizierende Flächenreinigung nach Plan legt Leistungsumfang je Raum und Fläche fest führt aus und verantwortet die qualifizierte Durchführung KRINKO 8.2.A
Verfahrensanweisungen für das Reinigungspersonal stimmt ab erstellt KRINKO 8.1.D
Einarbeitung und Schulung des Reinigungspersonals stimmt ab erstellt Programm und schult KRINKO 8.1.E
Information über Gefahren vor Ort, etwa Kanülenabwurf und Abfall informiert unterweist die eigenen Beschäftigten § 8 ArbSchG
Kontrolle der Reinigungsqualität legt Umfang, Zuständigkeit und Abstände fest dokumentiert, bessert nach KRINKO 8.3.A

Die Aufgaben der Reinigungsfirma im Einzelnen regelt der Vertrag. Reinigt das eigene Praxisteam, ist die Praxisleitung zusätzlich für die Einhaltung des Plans und die Qualifikation des Personals verantwortlich. Ist eine Firma beauftragt, muss der Reinigungs- und Desinfektionsplan die Schnittstellen benennen, also auch die Aufgaben, die die Firma ausdrücklich nicht übernimmt (Empfehlung 8.1.C).

Welche Praxisräume brauchen Reinigung, welche Desinfektion?

Ob in einem Praxisraum Reinigung genügt oder desinfizierend gereinigt werden muss, hängt nach der Flächenhygiene-Empfehlung der KRINKO beim Robert Koch-Institut vom Infektionsrisiko des Bereichs und von der Art der Fläche ab (Tabellen 2 und 3 der Empfehlung). Reine Reinigung reicht nur in Bereichen ohne erhöhtes Infektionsrisiko.

Praxisbereich Einordnung nach KRINKO (Tab. 2 und Tab. 3) Häufig berührte, patientennahe Flächen Fußboden und selten berührte Flächen
Flur, Treppenhaus, Büro, Verwaltung, Personalraum ohne erhöhtes Infektionsrisiko Reinigung Reinigung
Wartezimmer ohne erhöhtes Risiko nur, wenn Patienten mit Infektionsverdacht und stark immungeschwächte Patienten getrennt warten; sonst mögliches Infektionsrisiko bei möglichem Risiko täglich desinfizierende Flächenreinigung Reinigung
Untersuchungs- und Behandlungsraum, Funktionsdiagnostik, Eingriffsraum mögliches Infektionsrisiko täglich desinfizierende Flächenreinigung, Kontaktflächen von Liegen nach jedem Patienten Reinigung
Patienten- und Personaltoiletten mögliches Infektionsrisiko (Sanitärbereich) täglich desinfizierende Flächenreinigung Reinigung
Labor, unreiner Arbeitsraum der Aufbereitung, Entsorgung Bereich, in dem nur für das Personal ein Infektionsrisiko besteht (Tab. 2, Verweis auf TRBA); erhöhte Kontaminationsgefahr (Tab. 3) Arbeitsflächen nutzungstäglich, bevorzugt desinfizierende Flächenreinigung Festlegung im Plan nach TRBA 250
Ambulanter OP erhöhtes Infektionsrisiko täglich desinfizierende Flächenreinigung, zusätzlich beim Patientenwechsel Fußboden täglich desinfizierende Flächenreinigung, selten berührte Flächen Reinigung

Unabhängig vom Bereich gilt: Sichtbare Verunreinigungen mit Blut, Sekreten oder Ausscheidungen werden zuerst mechanisch entfernt und dann desinfiziert (Empfehlung 4.1.D). Arbeitsflächen für aseptische Tätigkeiten, etwa zum Richten von Injektionen, werden unmittelbar vor Beginn desinfiziert (4.1.C). Für zahnärztliche Untersuchungsräume weist die KRINKO darauf hin, dass eine tägliche desinfizierende Reinigung des Fußbodens die Belastung durch Behandlungsaerosol senken kann.

Reinigungsplan für die Arztpraxis: Vorlage zum Übernehmen

Der Reinigungsplan einer Arztpraxis lässt sich als Tabelle führen, deren Spalten den KRINKO-Vorgaben aus Empfehlung 8.2.B folgen: wann, womit, wie und ab wann wieder benutzbar. Zwei Spalten fehlen in vielen Vorlagen: wer zuständig ist und wie die Durchführung nachgewiesen wird. Die Spalte „Womit“ bleibt bewusst offen, denn Mittel, Konzentration und Einwirkzeit legt die Praxisleitung fest (Empfehlung 5.1.A); die KRINKO nennt die Desinfektionsmittel-Liste des Verbunds für Angewandte Hygiene (VAH) als Auswahlhilfe. Zur Wiederbenutzung gibt Tabelle 3 der Empfehlung vor: Flächen der Basishygiene dürfen nach dem Antrocknen wieder genutzt werden, Flächen für aseptische Tätigkeiten erst nach Ablauf der Einwirkzeit. Die Zuständigkeiten in der Spalte „Wer“ sind ein Beispiel.

Raum und Fläche Maßnahme Wann Womit (Praxis trägt ein) Wie Wieder benutzbar Wer Nachweis
Behandlungsraum: Liegenauflage, Kopfstütze desinfizierende Flächenreinigung oder Flächendesinfektion nach jedem Patienten Produkt, Konzentration, Einwirkzeit Wischen mit frischem Tuch nach Antrocknen Praxisteam Tagescheckliste
Behandlungsraum: Arbeitsfläche für Injektionen Flächendesinfektion unmittelbar vor Beginn Produkt, Konzentration, Einwirkzeit Wischen nach Einwirkzeit Praxisteam Tagescheckliste
Behandlungsraum: Türgriffe, Lichtschalter, Armaturen, Gerätegriffe desinfizierende Flächenreinigung täglich Produkt, Konzentration, Einwirkzeit Wischen, kein Wiedereintauchen benutzter Tücher nach Antrocknen Reinigungsfirma Leistungsnachweis
Behandlungsraum: Fußboden Reinigung Intervall festlegen, z. B. arbeitstäglich Reinigungsmittel Wischverfahren laut Plan nach Abtrocknen Reinigungsfirma Leistungsnachweis
Wartezimmer: Armlehnen, Tische, Türgriffe desinfizierende Flächenreinigung bei möglichem Infektionsrisiko, sonst Reinigung täglich Produkt, Konzentration, Einwirkzeit Wischen nach Antrocknen Reinigungsfirma Leistungsnachweis
Toiletten: Sitz, Spültaste, Armaturen, Türgriffe desinfizierende Flächenreinigung täglich Produkt, Konzentration, Einwirkzeit Wischen, kein Wiedereintauchen benutzter Tücher nach Antrocknen Reinigungsfirma, tagsüber Sichtkontrolle Praxisteam Leistungsnachweis
Aufbereitungsraum unreine Seite, Abfallsammelstelle bevorzugt desinfizierende Flächenreinigung nutzungstäglich Produkt, Konzentration, Einwirkzeit Wischen nach Antrocknen Arbeitsflächen Praxisteam, Boden Reinigungsfirma Tagescheckliste
Alle Bereiche: sichtbare Verunreinigung mit Blut oder Sekret mechanisch entfernen, dann desinfizieren sofort Produkt, Konzentration, Einwirkzeit Einmaltuch, Schutzhandschuhe nach Einwirkzeit wer sie bemerkt, im Plan benennen Vermerk
Flur, Büro, Personalraum Reinigung Intervall festlegen Reinigungsmittel Wischen nach Abtrocknen Reinigungsfirma Leistungsnachweis

So übertragen Sie die Vorlage auf Ihre Praxis:

  1. Alle Räume und die darin häufig berührten Flächen auflisten, einschließlich Geräteoberflächen nach Herstellerangabe.
  2. Jeden Raum einem Risikobereich zuordnen und dabei die Wartezimmerfrage entscheiden.
  3. Mittel mit Konzentration und Einwirkzeit eintragen und auf das nötige Wirkspektrum prüfen.
  4. Für jede Zeile festlegen, wer zuständig ist, und Schnittstellen zur Reinigungsfirma ausdrücklich benennen.
  5. Den Plan in Kraft setzen, das Team und die Reinigungsfirma einweisen und die Einweisung dokumentieren.

Was muss in den Vertrag mit der Reinigungsfirma?

Für die Reinigung einer Arztpraxis durch eine externe Firma empfiehlt die KRINKO beim Robert Koch-Institut, den Leistungsumfang raum- und oberflächenbezogen in einer Leistungsbeschreibung festzuhalten, getrennt nach Unterhaltsreinigung, zusätzlichen Reinigungsleistungen und Flächendesinfektion (Empfehlung 8.2.A). Für den Aufbau der Leistungsbeschreibung verweist die KRINKO auf DIN 13063, Anhang A. Diese Norm regelt die Reinigung in Krankenhäusern; für eine Praxis kann sie als Orientierung dienen. In den Vertrag gehören:

  • die Leistungsbeschreibung je Raum und Fläche mit Maßnahme und Intervall, abgeleitet aus Ihrem Reinigungs- und Desinfektionsplan,
  • die von der Praxis vorgegebenen Mittel mit Konzentration und Einwirkzeit,
  • die Schnittstellen, besonders die Aufgaben, die beim Praxisteam bleiben,
  • Verfahrensanweisungen sowie ein Einarbeitungs- und Schulungsprogramm, die die Firma laut KRINKO in Abstimmung mit der Praxis erstellt (Empfehlungen 8.1.D und 8.1.E),
  • ein Ausfallkonzept für Krankheit und Urlaub und der Personalschlüssel,
  • ein Wischverfahren ohne Wiedereintauchen benutzter Wischtextilien in die Lösung (Empfehlung 6.1.1.B),
  • Kontrollen und Leistungsnachweise, deren Umfang die Praxisleitung festlegt (Empfehlung 8.3.A),
  • die gegenseitige Information über Gefahren am Arbeitsplatz nach § 8 Arbeitsschutzgesetz.

Wie eine solche Leistungsbeschreibung aufgebaut ist, zeigt der Ratgeber Leistungsverzeichnis Reinigung mit Vorlage. Wovon der Preis der laufenden Reinigung abhängt, erklärt Reinigungsfirma Kosten 2026.

Typische Fehler im Reinigungs- und Desinfektionsplan

Diese sechs Fehler im Reinigungs- und Desinfektionsplan einer Arztpraxis ergeben sich aus den Vorgaben der KRINKO und der Hessischen Hygieneverordnung, jeweils mit ihrer Folge:

  • Wartezimmer pauschal wie ein Büro eingestuft: Warten Patienten mit Infektionsverdacht gemeinsam mit allen anderen, werden häufig berührte Flächen nur gereinigt statt desinfizierend gereinigt.
  • Mustervorlage unverändert übernommen: Räume, Geräte und Abläufe der Praxis fehlen. Der Plan beschreibt eine andere Praxis. Für Praxen mit invasiven Eingriffen verlangt § 5 Abs. 2 HHygVO ausdrücklich Vorgaben, die auf die eigene Einrichtung abgestimmt sind.
  • „Desinfizieren“ ohne Produkt, Konzentration und Einwirkzeit: Die Wirksamkeit ist nicht belegbar, und die Reinigungsfirma greift womöglich zu einem Mittel mit anderem Wirkspektrum.
  • Liege zwischen zwei Patienten niemandem zugeordnet: Die Reinigungsfirma kommt abends, das Praxisteam hält sich nicht für zuständig.
  • Tücher werden in die Lösung zurückgetaucht: Keime gelangen in die Lösung und auf die nächste Fläche. Die KRINKO lehnt das grundsätzlich ab.
  • Plan nach Änderungen nicht angepasst: Neue Räume, Geräte, Mittel oder ein neuer Dienstleister stehen nicht im Plan.

Hygienebegehung in Hessen: Ablauf und Unterstützung

Eine Hygienebegehung in einer hessischen Arztpraxis kündigen Gesundheitsamt oder Regierungspräsidium nach Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Wochen im Voraus an, sofern es keine anlassbezogene, unangekündigte Begehung ist. Die Praxis füllt vorab einen Fragebogen aus. Am Ende steht ein Protokoll mit den festgestellten Mängeln und einer Frist zur Behebung (KV Hessen, Auf den Punkt 6/2024). Nach § 23 Abs. 6 Satz 2 IfSG kann das Gesundheitsamt Praxen mit invasiven Eingriffen infektionshygienisch überwachen; Einrichtungen für ambulantes Operieren unterliegen der Überwachung nach Satz 1 in jedem Fall.

Die KV Hessen bietet ihren Mitgliedern über die Stabsstelle Hygiene eine kostenfreie Beratung an, telefonisch oder vor Ort, außerdem einen Muster-Hygieneplan und einen Selbsttest zum Download. Für den Reinigungsteil hilft es, die Leistungsnachweise der Reinigungsfirma und die Einweisungsnachweise gesammelt bereitzuhalten. Dieser Ratgeber ersetzt keine Beratung durch die Hygieneberatung der KV oder das Gesundheitsamt.

Praxisreinigung nach Ihrem Plan im Rhein-Main-Gebiet

Reinheit Blick Gebäudereinigung aus Neu-Isenburg übernimmt die Reinigung von Arztpraxen und medizinischen Einrichtungen nach dem Reinigungs- und Desinfektionsplan der Praxis, als Dauerauftrag oder Einzelauftrag. Hygieneplan, Auswahl der Desinfektionsmittel und Instrumentenaufbereitung bleiben bei Ihnen. Reinheit Blick übernimmt Praxisreinigung im Rhein-Main-Gebiet, zum Beispiel in Offenbach am Main, Rodgau, Heusenstamm und Mühlheim am Main.

Grundlage jedes Angebots ist eine kostenlose Besichtigung. Legen Sie dafür Ihren Reinigungs- und Desinfektionsplan bereit, damit Leistungsumfang und Schnittstellen von Anfang an zum Plan passen. Auf jede Anfrage erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung. Reinheit Blick ist täglich von 08:00 bis 19:30 Uhr unter 0177 3846133 erreichbar, außerdem über die Kontaktseite. Mehr zum Leistungsumfang: Praxisreinigung und Medizinreinigung.

Häufige Fragen zum Hygieneplan in der Arztpraxis

Gilt § 36 IfSG für Arztpraxen?

Nein. § 36 Abs. 1 IfSG verpflichtet Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kitas, Obdachlosen- und Gemeinschaftsunterkünfte sowie Justizvollzugsanstalten zu Hygieneplänen. Für Arztpraxen gelten § 23 IfSG, in Hessen die Hessische Hygieneverordnung bei invasiven Eingriffen sowie die Biostoffverordnung mit der TRBA 250.

Wie oft muss der Hygieneplan aktualisiert werden?

Für Arztpraxen mit invasiven Eingriffen in Hessen schreibt § 5 Abs. 3 der Hessischen Hygieneverordnung vor, Hygienepläne mindestens jährlich, darüber hinaus bei Veröffentlichung neuer Empfehlungen der KRINKO und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie oder anlassbezogen zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Unabhängig vom Landesrecht verlangt § 4 Abs. 2 der Biostoffverordnung, die Gefährdungsbeurteilung, auf der die Hygienemaßnahmen beruhen, mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen und bei maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen unverzüglich zu aktualisieren. § 23 IfSG nennt keine feste Frist für den Hygieneplan; neue Räume, Geräte, Mittel oder Abläufe sind ein Anlass, ihn anzupassen.

Gibt es eine kostenlose Vorlage für den Hygieneplan?

Ja. Das Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) stellt die „Mustervorlage Hygieneplan für die Arztpraxis“ (2. Auflage, 2024) bereit; eine Word-Fassung gibt es über die Hygieneberatung der zuständigen KV. Die KV Hessen bietet ihren Mitgliedern einen eigenen Muster-Hygieneplan an.

Darf die Reinigungsfirma eigene Desinfektionsmittel verwenden?

Nur wenn die Praxis sie im Plan festgelegt hat. Im ambulanten Bereich ist die Praxisleitung für die Auswahl des Desinfektionsmittels einschließlich Konzentration und Einwirkzeit verantwortlich (KRINKO-Empfehlung 5.1.A). Die Firma wendet die Mittel so an, wie der Plan es vorgibt.

Wer ist verantwortlich, wenn eine Reinigungsfirma die Praxis reinigt?

Die Praxisleitung bleibt für Hygieneplan und Reinigungs- und Desinfektionsplan verantwortlich. Die beauftragte Firma verantwortet die qualifizierte Durchführung der vereinbarten Leistungen (KRINKO-Empfehlung 8.2.A). Welche Aufgaben die Firma nicht übernimmt, gehört ausdrücklich in den Plan.

Quellen

  • Infektionsschutzgesetz, § 23 und § 36: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__23.html und https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__36.html (abgerufen 08.11.2026)
  • Hessische Hygieneverordnung (HHygVO) vom 01.12.2011, GVBl. I S. 745, zuletzt geändert 07.11.2025 (GVBl. 2025 Nr. 71), §§ 1, 5 (Abs. 3 in der seit 21.12.2018 geltenden Fassung), 6, 7 und 19, Stand 07.11.2025: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-NNLHE0000511F (abgerufen 08.11.2026)
  • Biostoffverordnung, § 4 und § 9: https://www.gesetze-im-internet.de/biostoffv_2013/__4.html und https://www.gesetze-im-internet.de/biostoffv_2013/__9.html
  • TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege“, Ausgabe November 2025, Gemeinsames Ministerialblatt (GMBl.) Nr. 34-37 vom 10.11.2025, 1. Änderung GMBl. Nr. 38 vom 14.11.2025, Abschnitt 4.1.6 und Anhang 1: https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRBA/TRBA-250
  • KRINKO (Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe beim Robert Koch-Institut): Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen, Stand 24.04.2026, Bundesgesundheitsblatt 69 (2026), S. 1068 bis 1120, veröffentlicht 13.07.2026, https://doi.org/10.1007/s00103-026-04261-3
  • Medizinprodukte-Betreiberverordnung, § 8: https://www.gesetze-im-internet.de/mpbetreibv_2025/__8.html
  • Arbeitsschutzgesetz, § 8: https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__8.html
  • Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte der KVen und der KBV: Mustervorlage Hygieneplan für die Arztpraxis, 2. Auflage 2024, https://www.hygiene-medizinprodukte.de/download/mustervorlage-hygieneplan-fuer-die-arztpraxis
  • KV Hessen: Saubere Angebote, Auf den Punkt Nr. 6, Dezember 2024
  • DIN 13063:2021-09 Krankenhausreinigung, Anhang A (Leistungsbeschreibung), zitiert nach der KRINKO-Empfehlung

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